Abmelden per Post oder per Fax
Und wer sich abmelden möchte, kann hierfür das Formular downloaden: Einfach das Formular (als PDF 440 KB) ausdrucken, ausfüllen und uns per Fax oder Post zukommen lassen:
GEZ
50656 Köln
Fax: 0 180/582 10 30 (0,14 Euro/min)** aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise für Mobilfunkteilnehmer
Die Information das man nach der Abmeldung kein Rundfunkgerät mehr bereit halten darf, ist auf der Online webseite und dem Dokument nicht zu übersehen.
Bitte beachten Sie:
Eine wirksame Abmeldung müssen Sie mit Tatsachen begründen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass Sie kein Rundfunkgerät mehr zum Empfang bereithalten. Eine bloße Kündigung oder Erklärung, es würden keine Rundfunkgeräte mehr zum Empfang bereitgehalten, reicht nicht aus.
Bitte was? Es reicht nicht das man keine RUNDFUNKGERÄTE MEHR HAT
Das sehe ich anders
Erfolgreich bei der GEZ abmelden
Dies ist ein Nachtrag zu Abenteuer GEZ-Abmeldung vom 7. Mai 2005. Die GEZ hatte damals eine Abmeldung zum 30. April nicht anerkannt, da der Grund nicht gültig gewesen wäre…
Folgendes Schreiben an die GEZ hat sie dann zum Einlenken gebracht und letzten Samstag war die Bestätigung der Abmeldung zum 30. April dann im Briefkasten:
Abmeldung meiner Rundfunkgeräte
Meine Teilnehmernummer: xxx xxx xxxSehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 14.4.2005 habe ich Ihnen die Abmeldung meiner Rundfunkgeräte zum Ende April 2005 angezeigt. Am 28.4.2005 erhielt ich von Ihnen die Nachricht, dass Sie meine Abmeldung nicht akzeptieren. Dies hat keine gesetzliche Grundlage, so dass ich Ihre Ablehnung nicht nachvollziehen kann.
Ich habe Ihnen meine Abmeldung entsprechend den Erfordernissen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) angezeigt. Den Hinweis am Ende Ihres Abmeldeformulars, dass nach der Abmeldung keine Geräte mehr bereitgehalten werden dürfen, habe ich verstanden und auch befolgt. Zur Zeit der Abmeldung besaß ich noch ein Fernsehgerät und ein Radio, das ich im Monat April auch noch genutzt habe, da ich dafür ja schließlich auch bezahlt habe. Am Ende des Monats April habe ich die Geräte aus meiner Wohnung entfernt. Da zu dem Zeitpunkt der Abmeldung (14.04.) noch nicht entschieden war, was mit meinem Fernseh- und Radiogerät passieren würde, konnte ich Ihnen auch keine Details nennen. Zudem entnehme ich weder dem RGebStV noch Ihrem Abmeldeformular, wie konkret die Gründe angegeben werden müssen. Meine Angabe des Grundes für die Abmeldung – finanzielle Gründe – ist daher vollkommen ausreichend.
Ich bleibe also dabei: Mein Entschluss zur Abmeldung erfolgte aus finanziellen Gründen und als Konsequenz daraus habe ich ab dem 30.04.2005 alle empfangsbereiten Rundfunkgeräte aus meiner Wohnung entfernt. Daher bin ich lediglich bereit, die Rundfunkgebühren für den Monat April in Höhe von 17,03 € zu zahlen. Diesen Betrag habe ich heute auf das Rundfunkgebührenabwicklungskonto ARD/ZDF bei der WestLB Düsseldorf überwiesen.
Hilfsweise melde ich alle meine Rundfunkgeräte hiermit erneut zum Ende des Monats Mai 2005 ab. Der Grund für die Abmeldung: Ich habe alle empfangsbereiten Rundfunkgeräte aus meiner Wohnung entfernt.
Ich erwarte von Ihnen umgehend eine schriftliche Bestätigung meiner ab Ende April 2005 wirksamen Abmeldung. Sollten Sie allerdings meine Abmeldung nach wie vor nicht zum vorgenannten Zeitpunkt akzeptieren, werde ich mich gezwungen sehen, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Mit freundlichen Grüßen
xxx
Hier noch ein Beispiel Brief. ![]()
(und die Bestätigung durch die GEZ)
| Im Folgenden nun mein Abmeldeschreiben, wie ich es am 28. Februar 2005 per Einschreiben mit Rückschein an die GEZ geschickt habe. Lediglich die Zusätze “mutmaßlich”, “möglicherweise” oder Einschränkungen wie etwa “könnten” sind hier zum Zwecke der Veröffentlichung eingefügt (jeweils mit Stern* gekennzeichnet), um juristische Probleme von vorn herein zu vermeiden.
Abmelden meiner Rundfunkgeräte 28. Februar 2005 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit melde ich alle meine Rundfunkgeräte, also Fernsehen und Radio bei Ihnen ab. Nehmen Sie diese Abmeldung bis 31. März 2005 vor. Begründung: Als sog. „Teilnehmer“ habe ich bisher durch die Mitfinanzierung Ihres Systems an (mutmaßlichen*) Straftaten und anderen für mich unvertretbaren Handlungen „teilgenommen“. Ich habe mittlerweile sehr viele Sachverhalte gesammelt, auf die Straftatbestände zutreffen (könnten*): Insbesondere handelt es sich dabei um Hausfriedensbruch (§123 StGB) und Nötigung (§240 StGB) durch (über-)eifrige Gebührenbeauftragte. Die Taktik Ihrer Fahnder (scheint zu sein*): Täuschen, drohen, einschüchtern und dann so schnell und so viel wie möglich Beute machen! Hierfür liegen mir schriftliche Zeugenaussagen vor. Aber nicht nur Ihre freiberuflichen Beauftragten stehen im Verdacht, strafbare Handlungen begangen zu haben. Mir liegen diverse Fälle vor, in denen der Anfangsverdacht besteht, dass die GEZ selbst in betrügerischer Absicht Geräteabmeldungen (endgültige und befristete) fälschlicherweise für rechtswidrig erklärt. Auf diese Weise soll der Bürger entweder ganz von seinem Vorhaben, die Geräte abzumelden abgebracht, oder zumindest ein Zeitaufschub erreicht werden. Wenn überhaupt, wird die Kündigung dann erst Monate später vollzogen, wodurch die GEZ (möglicherweise*) unrechtmäßig das Vermögen der Bürger schädigt. Dieses mutmaßlich kriminelle Vorgehen (§ 263 StGB) wird nicht nur gelegentlich praktiziert, sondern, nach meinen Unterlagen zu urteilen, im ganz großen Stil. Da es hier insgesamt um große Summen und viele Geschädigte geht, liegen auch hier polizeiliche Ermittlung und Strafverfolgung im öffentlichen Interesse. Auch die Beihilfe zu solchen Taten ist strafbar (§ 27 StGB). Sollten Sie durch ein deutsches oder europäisches Gericht zur Rechenschaft gezogen werden, sitzen auch diejenigen zusammen mit der GEZ auf der Anklagebank, die sie finanziell unterstützen oder unterstützt haben - also die sog. Rundfunkteilnehmer, in diesem Fall also ich. Ich möchte Sie nicht länger darin unterstützen, Behinderte, ehemalige Obdachlose, Hilflose und verarmte Menschen auszunehmen. Ihre Methoden entsprechen weder unserer demokratischen Kultur noch meinen persönlichen ethischen Vorstellungen. Auch wenn eine gerichtliche Aufarbeitung ausbleiben sollte (weil z.B. gar nicht erst gegen Sie ermittelt wird…!), kann mir eine (finanzielle) Beteiligung an Ihren Machenschaften nicht mehr zugemutet werden. Ich berufe mich dabei u.a. auf das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2, Abs. 1 GG) „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass ich mich nicht an Handlungen zu beteiligen brauche, die die Rechte anderer verletzen, gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen. Ferner berufe ich mich auf Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Auch hier sind Umkehrschlüsse zulässig: Jede Person hat demnach auch das Recht, sich NICHT aus den genannten Quellen zu unterrichten und sich NICHT zu äußern und sich NICHT an der (finanziellen) Unterstützung von Äußerungen zu beteiligen. Außerdem verbietet die EMRK behördliche Eingriffe in das freie Informationsrecht und die Meinungsfreiheit. Rein vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass ich Strafanzeige gegen mich selbst wegen Beihilfe an den o.g. Straftaten bei der zuständigen Staatanwaltschaft erstatten werde, wenn Sie die hiermit von mir an Sie übermittelte Geräte-Abmeldung nicht vornehmen. Was ich von Ihnen erwarte, ist eine schlichte Bestätigung meiner Geräteabmeldung. Sie wissen ja: Abmelden ist nicht genehmigungspflichtig! Meine Rundfunkgeräte habe ich im Übrigen verschenkt. Bernd Höcker PS.: Sie werden froh sein, wenn Sie mich als Teilnehmer los sind. Das können Sie mir glauben. |
Wie kann ich mich bei der GEZ abmelden?
Gerade bei der Abmeldung kommt es immer wieder zu Problemen. Hier verlangt die GEZ, dass ein konkretes Ereignis benannt wird (wie z. B. Verschenken der Geräte oder Entsorgung derselben durch die Müllabfuhr etc.), das dazu geführt hat, dass keine Empfangsgeräte mehr bereitgehalten werden. Die bloße Angabe, keine Geräte mehr bereitzuhalten, wird in der Regel nicht akzeptiert.Datenschutzrechtlich problematisch ist dabei vor allem die Art und Weise, in welcher die GEZ versucht, bei der Abmeldung die Daten dritter Personen, mit denen der Gebührenpflichtige zusammenzieht oder an die er seine Geräte weitergegeben hat, zu erheben. Durch die Gestaltung und Formulierungen in den entsprechenden Fragebögen werden die Betroffenen geradezu gedrängt, Daten Dritter preiszugeben. Tatsächlich besteht dazu aber keinerlei rechtliche Verpflichtung; vielmehr ist die Erhebung der Daten hinter dem Rücken der betroffenen Personen datenschutzrechtlich in der Regel unzulässig. Es muss also nicht mitgeteilt werden, mit wem man zusammenzieht oder an wen man das Radio verschenkt hat.
Schluss mit unnötigen Rundfunkgebüren
Legen Sie den Empfänger Ihres Radio- oder TV-Geräts auf eine Weise still, dass es legal bei der GEZ abgemeldet werden darf. Oder Verkaufen Sie ihre geräte.
Ich bin gerade dabei meine Radio- und TV-Geräte für empfang still zu legen
Die Gebühren sind so hoch, ich will und kann es mir nicht mehr erlauben. Ich halte euch über meine Abmeldung auf dem laufenden.
Nachtrag
Neuartige Rundfunkempfangsgeräte Computer oder besser formuliert Rechner
Neuartige Rundfunkempfangsgeräte ist ein Begriff aus dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Oktober 2004 [1], mit welchem der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in die ab dem 1. März 2005 geltende Fassung ergänzt wurde. Er umfasst nach dem Willen des Gesetzgebers alle Geräte, die über das Internet verbreitete Rundfunkangebote nutzen können.
Betroffene Geräte
- Computer - ausgebaute Soundkarten und nicht vorhandene DSL-Anschlüsse befreien nicht von der Gebührenpflicht[2]
- Mobiltelefon mit Internetzugang
Rundfunkgebührenpflicht
Seit Januar 2007 wird für die sogenannten Neuartigen Rundfunkempfangsgeräte eine Gebühr von 5,52 € pro Monat erhoben. Gleichzeitig trat eine umfassende Gebührenbefreiung für Zweitgeräte in Kraft.
„1 Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
- 1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
- 2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.
2 Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu entrichten. “
Ziel war die Vermeidung der Gebührenpflicht für jedes in einer Firma genutzte Gerät gemäß dieser Definition. Die Gebührenpflicht wird damit auf eine Gebühr je Betriebsgelände reduziert, was bei Filialisten jedoch in der Wirkung stark eingeschränkt ist.
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) regelt die der Erhebung der Rundfunkgebühren. In diesem Gesetz findet der Begriff Internet-PC keine Erwähnung. Prinzipiell werden darin alle Geräte, die Rundfunkprogramme nicht-zeitversetzt darstellen oder aufzeichnen können, als gebührenpflichtige Rundfunkempfangsgeräte definiert. “Neuartige Rundfunkempfangsgeräte”, als die der Gesetzgeber besonders Rechner versteht, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können, waren nach der alten, bis 31. März 2005 gültigen Fassung des RGebStVs zufolge von den Rundfunkgebühren befreit. In der neuen Fassung gilt diese Befreiung nur noch bis 31. Dezember 2006. Mangels bisher erfolgter Rechtsprechung zur Rundfunkgebühr für Geräte, die Rundfunk über das Internet empfangen können, orientiert sich die Diskussion deshalb an dieser allgemeinen Definition im RGebStV.
Laut §1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) genügt allein das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes „unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme“. Der Umfang der Gebührenpflicht wird in der Begründung zum RGebStV so definiert: „Nur wenn dort keine entsprechenden herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten werden, ist für die Bereithaltung von neuartigen Geräten, die Hörfunkempfang ermöglichen, eine Grundgebühr und für solche, die Fernsehempfang ermöglichen, zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten.“.
Die zusätzlichen Erträge aus den Gebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte werden im 15. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten auf rund 30 Mio. Euro jährlich geschätzt. Es ist davon auszugehen, dass einige gesellschaftliche Gruppen weitaus stärker betroffen sein werden als andere - so z.B. die kleinen Selbständigen mit beruflich genutztem Internet-PC.
Beliebiger Empfangsweg
Die Rundfunknutzung ist in §1 Abs.1 des RGebStV allgemein definiert: „Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages sind technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind“. Dies umfasst begrifflich („…oder drahtgebundenen…“) auch über das Internet gestreamte Rundfunkangebote, auch wenn der Begriff „Rundfunk“ dies erst einmal nicht beinhaltet.
quelle: wikipedia


