§ 1602 Absatz 1 BGB bestimmt:
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Minderjährige Kinder haben deshalb grundsätzlich immer einen Unterhaltsanspruch, denn minderjährige Kinder haben in der Regel weder Vermögen noch Einkommen(häufigste Ausnahme: Lehrlinge). Sie sind deshalb darauf angewiesen, Unterhalt von Ihren Eltern zu bekommen.
Solange die Eltern zusammenleben, wird der Kindesunterhalt in aller Regel weder gesondert ausgerechnet noch gesondert ausgezahlt. Vielmehr werden die Kinder aus der gemeinsamen Familienkasse “finanziert”, und beide Eltern kümmern sich auch persönlich um die Kinder. Das ändert sich, sobald sich die Eltern trennen. In aller Regel leben die Kinder dann die meiste Zeit bei nur einem Elternteil (oft der Mutter), während der andere Elternteil sein Besuchsrecht wahrnimmt. Das führt dann auch zu einer Trennung der Unterhaltspflichten: derjenige Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, leistet den sogenannten “Betreuungsunterhalt”, das heißt er betreut die Kinder. Den finanziellen Teil, also den sogenannten “Barunterhalt”, muss in der Regel einzig und allein der andere Elternteil (oft der Vater) leisten.
Grundsatz: Nur derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, ist verpflichtet, den Barunterhalt für die Kinder zu leisten.
Von diesem Grunsatz gibt es z.b diese Ausnahmen:
Barunterhalt, wenn sich das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält:
Das übliche Standart-Umgangsrecht sieht vor, dass der Vater die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitags Abends bis Sonntag Abends sieht, also ungefähr vier bis fünf Tage pro Monat. Dass der Vater während dieser Tage die Kinder versorgt und z.B.die Lebensmittel für sie kauft, ist bereits beiden Unterhaltsbeträgen der Düseldorfer Tabelle berücksichtigt. Solange das Umgangsrecht in diesem zeitlicen Rahmen stattfindet, kann der Vater also den Unterhalt nicht kürzen.
Oft kommt es aber vor, dass sich ein Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen aufhält, z.B. einige Wochentage bei der Mutter und einige Wochentage beim Vater. Dieser Fall kann insbesondere dann auftreten, wenn nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht beibehalten wird.
Das Kind hält sich weniger als die Hälfte der Zeit beim anderen Elternteil auf, aber trotdem wesentlich mehr Zeit als bei einem üblichen Umgangsrecht:
Wenn der Vater die Kinder wesentlich häufiger betreut, als das eingangs erwähnte Standart-Umgangsrecht,also wesentlich mehr als 4 oder 5 Tage pro Monat, aber weniger als die Hälfte der Zeit, also z.B. an 10 Tagen pro Monat, dann liegt nach der Rechtsprechnung des BGH zwar kein “Wechselmodell” vor, so dass sich also der andere Ehegatte nicht am Barunterhalt beteiligen muss. Trotzdem kann der umgangsberechtigte Elternteil den Barunterhalt teilweise kürzen. Denn wenn der Vater seine Kinder z.B.an 10 Tagen betreut, während nur 4 bis 5 Tage in die Sätze der Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet sind, dann spart die Mutter für die übrigen 5 bis 6 Tagen entsprechend Geld. Diese Einsparung, die bei der Mutter eintritt, kann der Vater vom Kindesunterhalt abziehen.
In der Regel spart der andere Elternteil dadurch aber nur einen Teil der anteiligen Kosten für diese “Mehr-Tage”. Das liegt daran, dass z.B. der Vater während dieser Tage in der Regel nur die Lebensmittel zahlt, aber nicht auch anteilig für die Kinder Kleidung kauft usw. Deshalb kann der Vater, dessen Kinder sich an 10 Tagen pro Monat bei ihm aufhalten, nicht etwa 30% des vollen Unterhalts kürzen, sondern nur 30% des Lebensmittelanteils im Unterhalt. Denn die übrigen Kosten, die die Mutter ebenfalls aus dem Unterhalt zahlen muss, wie Kleidung, Spielsachen und Schulbedarf, verringern sich nicht, wenn das Kind sich an 10 Tagen des Monats beim Vater aufhält. Nur die Lebensmittelkosten verringern sich.
Wenn man annimmt, dass 1/3 des Kindesunterhalts zur Deckung der Lebensmittelkosten dient, und wenn die Kinder sich 1/3 des Monats beim Vater aufhalten, dann kann der Vater 1/3 von 1/3 Unterhalt einbehalten, sprich rund 10% des Tabellenbetrags.
Wieviel Kindesunterhalt?
Im Normalfall richtet sich die Höhe des Unterhalts allein nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Wenn dieses Einkommen feststeht, kann man den Kindesunterhalt einfach aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Die Schwierigkeit besteht aber in der Regel darin, das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu berechnen.
Falls ein Kind Vermögen besitzt oder eigenes Einkommen hat, gilt nach § 1602 Absatz 2 BGB: “Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalte nicht ausreicht.”
Einkünfte des Kindes?
Kindergeld: Kindergeld gilt bei minderjährigen Kindern nicht als Einkommen des Kindes, denn es steht den Eltern zu. Bei volljährigen Kindern dagegegen gilt es als Einkommen und mindert ihren Unterhaltsanspruch.
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